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OFD Frankfurt/M. - S 2350 A

Aufwandsentschädigung und Werbungskosten hauptamtlicher kommunaler Wahlbeamter in Hessen

Die gesetzlichen Regelungen über die Dienstaufwandsentschädigungen hauptamtlicher kommunaler Wahlbeamten sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich.

Das Hess. Gesetz über die Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit (HWB - AufwEntschG; ab. geltende Fassung s. GVBI I 1990 S. 31), sieht nach der Einwohnerzahl gestaffelte Beträge für Bürgermeister, Landräte, hauptamtliche Beigeordnete/Stadträte sowie für den Direktor des Landeswohlfahrtsverbandes und den Verbandsdirektor des Umlandverbandes Frankfurt vor, die in vollem Umfang nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfrei sind (s. Abschn. 13 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 LStR 1996).

Der BFH hat in mehreren Urt. entschieden, es sei den jeweils unterschiedlichen landesgesetzlichen Regelungen zu entnehmen, wofür einem hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten eine steuerfreie Aufwandsentschädigung gezahlt werde. Soweit die Aufwandsentschädigung nach Landesrecht nur einen bestimmten Aufwand des Wahlbeamten abdecke, könne der Beamte daneben sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung der steuerfreien Aufwandsentschädigung abziehen (s. a. Abschn. 13 Abs. 5 Satz 2 LStR 1996/ Abschn. 13 Abs. 4 Satz 11 LStR 1993).

Nach dem die hess. Regelung betr. Urt. v. - VI R 154/86, BStBl 1990 II S. 121, und der zugrundeliegenden Entscheidung des

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OFD Frankfurt/M. v. 21.06.1996 - S 2350 A

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