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OFD Köln - S 2354

Wahlkampfkosten bei kommunalen Wahlbeamten und ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Vertretungen

Aufwendungen für die Wahl in ein kommunales Spitzenamt werden als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anerkannt, wenn mit der Erlangung des Amtes stpfl. Einnahmen verbunden sind. Bei dem mit der Wahl angestrebten Amt muß es sich um eine hauptberufliche Tätigkeit i. S. einer Vollbeschäftigung handeln. Ob es sich um eine allgemeine Wahl oder um eine Wahl durch ein bestimmtes Gremium, z. B. eine Stadtverwaltung handelt, ist unerheblich. Unter diesen Voraussetzungen hängt die Anerkennung der Aufwendungen als Werbungskosten nicht davon ab, daß der Kandidat tatsächlich gewählt wird (erfolglose Werbungskosten).

Der (BStBl 1996 II S. 431) entschieden, daß Wahlkampfkosten eines Bewerbers um ein ehrenamtliches Stadtratsmandat als Betriebsausgaben abzugsfähig sein können. Die in den Bezugserl. vertretene Auffassung, die eine steuerliche Berücksichtigung von Wahlkampfkosten nur dann zuläßt, wenn es sich bei dem angestrebten Amt um eine hauptberufliche Tätigkeit handelt, ist damit gegenstandslos. Entscheidend ist nach dem Urt. v. ausschließlich, ob die Tätigkeit der Erzielung positiver Einkünfte dient, d. h. ob nach Berücksichtigung aller steuerlich anzue...

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OFD Köln v. 17.01.1997 - S 2354

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