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Lohnsteuer; | Steuerfreiheit der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (§ 3b EStG)
Wird Mehrarbeit als Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit geleistet und wird für diese Arbeit ein einheitlicher Zuschlag (Mischzuschlag) gezahlt, dessen auf Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit entfallender Anteil betragsmäßig nicht festgelegt ist, so ist der Mischzuschlag nach dem (HFR 1990, 356) im Verhältnis der in Betracht kommenden Einzelzuschläge in einen nach § 3b EStG begünstigten Anteil und einen nicht begünstigten Anteil aufzuteilen. Dieses Urt. ist auch über den entschiedenen Sachverhalt hinaus anzuwenden. Dies bedeutet, daß bei einem Mischzuschlag, der niedriger ist als die Summe der Einzelzuschläge, nur der Anteil als Zuschlag i.S. des § 3b EStG behandelt werden kann, der dem Verhältnis zwischen dem Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschlag und dem Mehrarbeitszusch...