Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
OFD Berlin - S 2352

Werbungskosten bei im Ausland eingesetzten Soldaten (z. B. in Kroatien)

Im Ausland eingesetzte Soldaten erhalten neben ihrer ”normalen” Besoldung einen Auslandsverwendungszuschlag - AusIVZ - (sog. Krisenzulage). Dieser AusIVZ wird zum Ausgleich der bei besonderer Verwendung i. S. des § 58a Abs. 4 BBesG entstehenden Belastungen und erschwerenden Besonderheiten gewährt und beträgt 50 DM (Stufe 1), 80 DM (Stufe 2), 130 DM (Stufe 3) und 180 DM (Stufe 4) pro Tag. In Kroatien eingesetzte Soldaten erhalten i. d. R. einen AusIVZ der Stufe 3 (= 130 DM/Tag) - vgl. § 3 Abs. 1 AusIVZO - BGBl 1995 I S. 1226 und 1502.

Bei der steuerlichen Beurteilung des AusIVZ ist eine Unterscheidung zwischen Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und Soldaten, die Wehrdienst leisten, vorzunehmen.

1. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit

Diese Soldaten werden nach dem BBesG besoldet und erzielen damit Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG, zu denen auch der AusIVZ gehört. Dieser Zuschlag bleibt jedoch nach § 3 Nr. 64 EStG steuerfrei.

Der AusIVZ mindert nicht die Werbungskosten, die im direkten Zusammenhang mit der Auslandstätigkeit stehen, wie z. B. die Mehraufwendungen für Verpflegung oder doppelte Haushaltsführung. Allerdings sind die auf die Auslandstätigkeit entfallenden Werbungskosten, die nicht eindeutig den stpfl. oder...

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
Online-Dokument

OFD Berlin v. 16.10.1998 - S 2352

Erwerben Sie das Dokument kostenpflichtig.

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB PRO
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen