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Dienstkleidung im öffentlichen Dienst als Berufskleidung; Anwendung des , BStBl II S. 202
Nach dem BStBl II S. 202, wird der Lodenmantel eines Forstbeamten nicht dadurch zur typischen Berufskleidung, daß er nach der Dienstanweisung des ArbG zur Dienstkleidung zählt und mit einem Dienstabzeichen versehen ist.
Dieses Urt. ist nur auf gleichgelagerte Fälle anzuwenden. In allen anderen Fällen sind Kleidungsstücke, die als Dienstkleidungs- oder Uniformteile dauerhaft gekennzeichnet sind (z. B. durch angenähte oder eingewebte Bundes- oder Landeswappen, Dienstabzeichen der jeweiligen Behörde oder Dienststelle, Posthorn), wie bisher als typische Berufskleidung anzuerkennen (vgl. Abschn. 20 Abs. 1 Nr. 2 LStR).