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BdF - S 2353 BStBl 1995 I 366

Umzugskosten nach Abschn. 41 Abs. 2 LStR; Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten, sonstige Umzugsauslagen, klimabedingte Kleidung sowie des Ausstattungsbeitrags bei Auslandsumzügen ab ()

Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) und der §§ 11 und 12 der Auslandsumzugskosten-VO für Umzüge ab folgendes:

1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 des BUKG maßgebend ist, beträgt 2 030 DM.

2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a) für Verheiratete
1 907 DM
b) für Ledige
953 DM

Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten um 420 DM.

3. Der Ortszuschlag, der für die Anerkennung von Aufwendungen für die Anschaffung klimabedingter Kleidung bei einem Umzug vom Inland ins Ausland nach § 11 Abs. 1 Satz 2 der Auslandsumzugskosten-VO maßgebend ist, beträgt 841 DM.

4. Der Ausstattungsbeitrag bei einem Umzug vom Inland ins Ausland nach § 12 Abs. 1 der Auslandsumzugskosten-VO beträgt


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a) für Verheiratete (soweit nicht Buchst. b anwendbar ist)
10 440 DM
b) für Ledige und Verheiratete, deren Ehegatte nicht an den neuen Dienstort umzieht
7 099 DM

Dieses Schreiben ersetzt hinsichtlich der Beträge das (BStBl 1995 I S. 53; NWB DokSt Rz. 7/95).

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BMF v. 03.07.1995 - S 2353

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