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Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei Dienstreisen und doppelter Haushaltsführung bei Gewährung von Gemeinschaftsverpflegung bis einschließlich 1995
Der , BFH/NV 1996 S. 470, entschieden, daß die tatsächlichen Kosten für eine Gemeinschaftsverpflegung nicht mehr neben den auf 25 v. H. gekürzten Pauschbeträgen als Werbungskosten berücksichtigt werden dürfen.
Dieses Urt. ist nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Bis einschl. 1995 ist weiterhin nach dem BStBl II S. 909, und den darauf beruhenden Regelungen in Abschn. 39 Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 LStR 1993 (Dienstreise) bzw. Abschn. 43 Abs. 8 Nr. 2 Buchst. b Satz 2 LStR 1993 (doppelter Haushaltsführung) zu verfahren.
Ab 1996 hat diese Frage keine Bedeutung mehr, weil auch bei Gemeinschaftsverpflegung die vollen Pauschbeträge nach § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG angesetzt werden können. Der Wert der Gemeinschaftsverpflegung ist ggf. nach Abschn. 31 Abs. 6a LStR 1996 als Arbeitslohn zu versteuern.