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BdF - S 2334

Arbeitgeberveranlassung bei der Mahlzeitenabgabe durch Dritte

Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder hat das BdF Zweifelsfragen zu der ArbG-Veranlassung bei der Mahlzeitenabgabe durch Dritte wie folgt beantwortet:

Nach dem BdF-Schreiben v. (BStBl I S. 656) ist es für die Annahme der ArbG-Veranlassung erforderlich, daß sich der ArbG, d. h. die beim ArbG für Dienstreisen zuständige Organisationseinheit vor Beginn der Auswärtstätigkeit direkt mit dem Unternehmen i. V. setzt, das den AN die Mahlzeit zur Verfügung stellen soll. Sind beim ArbG für die Anordnung, Genehmigung und Abrechnung der Auswärtstätigkeit oder doppelten Haushaltsführung unterschiedliche Organisationseinheiten zuständig, reicht es für die Anerkennung der ArbG-Veranlassung aus, wenn eine dieser zuständigen Stellen die Abgabe von Mahlzeiten mit dem Lieferanten der Mahlzeiten schriftlich vereinbart hat.

Daraus ergibt sich, daß die Auswahlentscheidung und die Vorbestellung von Mahlzeiten bei AN, deren Dienstreisen weder angeordnet noch genehmigt werden, von der Organisationseinheit des Unternehmens vorzunehmen ist, die diese Dienstreisen abrechnet.

Erfordern Dienstreisen wegen ihres besonderen Charakters, z. B. als Rundreise, Gruppenreise, Fortbildungsveranstaltung, Seminar oder Tagung...

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BMF v. 27.03.1997 - S 2334

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