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Beköstigung im Bereich der Seeschiffahrt (Kauffahrtei) und im Bereich der Fischerei für Zwecke des Steuerabzugs vom Arbeitslohn für die Zeit ab
Bewertung der freien Beköstigung
Der zuständige Ausschuß der Vertreterversammlung der See-Berufsgenossenschaften hat den Wert des Sachbezuges ”Beköstigung” für Zwecke der Sozialversicherung im Bereich der Seeschiffahrt (Kauffahrtei) und im Bereich der Fischerei mit Wirkung v. an auf einheitlich 366 DM angehoben.
Für Teilbeköstigung in der Kleinen Hochseefischerei und in der Küstenfischerei wurde festgelegt, daß für Frühstück 81 DM, für Mittag- und Abendessen jeweils 144 DM monatlich anzusetzen sind. Der Durchschnittssatz für die Beköstigung der Kanalsteuer beträgt ab monatlich 90 DM, für halbpartfahrende Kanalsteuer monatlich 45 DM. Diese Sachbezugswerte sind auch dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zugrunde zu legen.
Geltung der Sachbezugswerte
Die festgesetzten Sachbezugswerte gelten auch dann, wenn in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Arbeitsvertrag für die Beköstigung auf Seeschiffen höhere oder niedrigere Werte festgesetzt sind.
Die festgesetzten Sachbezugswerte gelten nicht, wenn anstelle der vorgesehenen Sachbezüge die im Tarifvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag festgesetzte Werte bar ausbezahlt werden. Wird jedoch nur...