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Einkommensteuer; | Berechnung von Pensionsrückstellungen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (§ 6a EStG)
Nach dem bestimmt sich die Höhe einer zu bildenden Pensionsrückstellung für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften nach der wahrscheinlich zu erbringenden Leistung. Dabei muß es, bezogen auf das in der jeweiligen Pensionszusage vorgesehene Pensionsalter, hinreichend wahrscheinlich sein, daß die Kapitalgesellschaft nach Maßgabe der Pensionsrückstellung in Anspruch genommen wird. Hierfür ist eine typisierende Betrachtung zulässig, bei welcher die statistischen Erkenntnisse darüber zu berücksichtigen sind, ob die beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer zu den vertraglich vorgesehenen Zeiten in den Ruhestand getreten sind. Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß der Gesellschafter-Geschäftsführer wegen seine...