BVerfG Urteil v. - 1 BvR 748/06

Ablehnung der Gegenstandswertfestsetzung für ein Verfassungsbeschwerdeverfahren - Unzulässigkeit des Antrags bei lediglich vorgerichtlicher anwaltlicher Tätigkeit

Gesetze: § 14 Abs 1 RVG, § 33 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

Instanzenzug: Az: 1 BvR 748/06 Beschluss

Gründe

1 Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist unzulässig.

2 1. Der im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer begehrt unter Hinweis auf anwaltliche Beratung im Vorfeld der Erhebung der Verfassungsbeschwerde vorsorglich die Festsetzung des Gegenstandswerts.

3 Voraussetzung für eine Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG ist eine anwaltliche Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren. Bei außergerichtlicher oder - wie hier - nur vorgerichtlicher Tätigkeit ist eine gerichtliche Wertfestsetzung ausgeschlossen (vgl. Sommerfeldt/Jahn, in: Beck'scher Online-Kommentar RVG, § 33 Rn. 1 <August 2011>; Kroiß, in: Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 4. Aufl. 2009, § 33 Rn. 4; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl. 2010, § 33 RVG Rn. 3).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2011:rs20111207.1bvr074806

Fundstelle(n):
UAAAI-45148