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§ 3 Nr. 62 EStG Behandlung von Arbeitgeberzuschüssen zur Kranken- und Pflegeversicherung bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft (AG) oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG)
Zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf ArbG-Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung, die nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuerfrei sind, besteht, wird folgende Auffassung vertreten:
Einen Anspruch auf Beitragszuschüsse nach § 257 Abs. 1 oder 2 SGB V und § 61 Abs. 1 oder 2 SGB XI haben Beschäftigte, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Wer aus anderen Gründen versicherungsfrei ist oder von vornherein der Versicherungspflicht nicht unterliegt, hat keinen Anspruch auf diese Beitragszuschüsse (vgl. auch Sozialrecht [SozR] 3-2500 § 257 Nr. 2 und 4).
Liegt ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor, haben Gesellschafter-Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder einer AG, eines VVaG, einer Genossenschaft, Sparkasse oder Krankenkasse sowohl Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuß zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag nach § 257 SGB V als auch Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuß zu ihrem Pflegeversicherungsbeitrag nach § 61 Abs. 1 und 2 SGB XI. Die aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung geleisteten ArbG-Zuschüsse sind nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuerfrei.
• Bei Gesellschafter-Geschäftsführern, die aufgrund ihrer Beteiligung, ihrer Gesellschafterrechte (z. B. Sperrminorität), der ve...