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OFD Hannover - S 2337

§ 3 Nr. 12 EStG Aufwandsentschädigungen (Kleidergeld) für Standesbeamte

”Die Aufwandsentschädigungen (Kleidergeld) für hauptamtliche Standesbeamte können … nicht nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei belassen werden.

  • Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Aufwandsentschädigungen nicht aus einer Bundes- oder Landeskasse gezahlt werden. Die Zustimmung des NdSächs. Ministers, des Innern als oberste Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Ndsächs. FinMin (§ 5 Abs. 3 LBesG) zum Ausweis von Höchstsätzen für Aufwandsentschädigungen in den Haushaltsplänen der Gemeinden und Samtgemeinden (vgl. Erl. des NdSächs. Ministers des Innern v. - 31. 2. - 03590/3) erfüllt nicht das Tatbestandsmerkmal ”Zahlung aus einer Landeskasse”.

  • Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG sind ebenfalls nicht erfüllt. Die Aufwandsentschädigung ist nicht dazu bestimmt, Aufwendungen persönlicher oder sachlicher Art abzugelten, die steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig wären (vgl. Abschn. 7 Abs. 3 Satz 1 LStR). Die von den Standesbeamten getragene Kleidung ist keine Berufskleidung i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Die Kosten hierfür sind steuerlich nicht abzugsfähig (§ 12 Nr. 1 EStG) und dürfen deshalb auch nicht als Aufwandsentschädigung steuerfrei erstattet werden.”

Zusatz der OFD: Die Grundsätze des M...

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OFD Hannover v. 11.09.1997 - S 2337

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