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OFD Frankfurt/M. 18.04.2000 S 2257 A 11 St II 20

Einkommensteuer; | Rettungsschwimmer im vorbeugenden Wasserrettungsdienst (§ 22 EStG)

Zur Frage der stl. Behandlung von Rettungsschwimmern im vorbeugenden Wasserrettungsdienst hat das BMF nach Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder (hier: II 20) wie folgt geantwortet: Zwischen den Rettungsschwimmern und den Einsatzgemeinden besteht kein stl. anzuerkennendes Arbeitsverhältnis. Ein Arbeitsverhältnis besteht auch nicht zwischen der DLRG und dem Rettungsschwimmer. Rettungsschwimmer im Wasserrettungsdienst erzielen somit keine Einkünfte nach § 19 EStG. Sie erzielen vielmehr Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG sind nicht steuerpflichtig, wenn sie weniger als 500 DM im Kj betragen haben. Verdienen die Rettungsschwimmer somit weniger als 500 DM, z. B. bis zu 49 Tage lang täglich 10 DM, sind diese Einkünfte nicht steuerpflicht...

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