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OFD Chemnitz - S 2290

§ 3 Nr. 9 EStG Zahlungen der Deutschen Telekom AG (TELEKOM) an aus dem Dienst ausgeschiedene ehemalige Beamte

Die TELEKOM beabsichtigt, ihr Personal bis zum Jahr 2000 erheblich zu verringern. Betroffen sind überwiegend Angestellte und Beamte mit technischorientierter Ausbildung.

Um dienstrechtlichen Bedenken zu begegnen und auch Beamten das freiwillige Ausscheiden gegen Zahlung einer Abfindung zu ermöglichen, bedient die TELEKOM sich der sog. ”Insichbeurlaubung”. Danach stellt der an einem freiwilligen Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis interessierte Beamte zunächst einen Antrag auf Beurlaubung, um gleichzeitig ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis mit der TELEKOM zu begründen. Mit dem Abschluß des Arbeitsvertrages oder kurze Zeit danach wird ein Auflösungsvertrag abgeschlossen, mit dem das Arbeitsverhältnis kurzfristig, i. d. R. einen Monat nach Abschluß des Arbeitsvertrages, gegen Zahlung eines ”Veränderungsgeldes” beendet wird. Die Zahlung des Veränderungsgeldes steht dabei unter der Bedingung, daß das Beamtenverhältnis ebenfalls durch Entlassung auf eigenen Antrag rechtswirksam beendet wird.

Entsprechend der Entscheidungen der Vertreter der obersten FinBeh der Länder über Fragen der LSt und der ESt ist das Veränderungsgeld im Rahmen des § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei. Darüber hinaus unterliegt es als E...

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OFD Chemnitz v. 18.06.1997 - S 2290

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