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Rückwirkender Wegfall von Lohnersatzleistungen
In der aufgeworfenen Frage war eine Abstimmung mit den obersten FinBeh der Länder erforderlich.
Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder wird folgendes mitgeteilt:
Wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe wegen rückwirkender Zubilligung einer Rente rückwirkend wegfällt, ist das bisher gezahlte Arbeitslosengeld bzw. die Arbeitslosenhilfe als Leibrente anzusehen und mit dem Ertragsanteil der Besteuerung zu unterwerfen. Abschn. 91 Abs. 5 der LStR 1993 ist sinngemäß anzuwenden. Bei der nächsten Änderung der LStR wird dieser Abschn. entsprechend ergänzt.