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§ 19 EStG Arbeitnehmereigenschaft der AStA-Mitglieder
Mit dem Bezugserl. v. wurde zur AN-Eigenschaft der Mitglieder der Allgemeinen Studentenausschüsse Stellung genommen. Hierbei wurde von einer Studentenschaft in Form einer öffentlich-rechtlichen Zwangskörperschaft mit Satzungsautonomie und Beitragshoheit ausgegangen, die durch die Organe (z. B. den Allgemeinen Studentenausschuss) handelt. In BaWü ist eine solche ”verfasste” Studentenschaft mit Wirkung ab dem abgeschafft worden. Statt dessen wurde seinerzeit der ”Allgemeine Studierendenausschuss” als beschließender Ausschuss des Senats neu eingerichtet.
Die Allgemeinen Studierendenausschüsse an den Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen in BaWü haben weder körperschaftliche Strukturen noch das Recht zur Beitragserhebung; sie stellen lediglich einen unselbständigen Teil der jeweiligen Hochschule dar. Aufgrund dieser inzwischen geänderten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse können die Mitglieder dieser Allgemeinen Studierendenausschüsse weder im Verhältnis zur Studentenschaft noch im Verhältnis zum Ausschuss selbst als AN angesehen werden.
Der o. g. Bezugserl. ist unter diesen Gesichtspunkten hinsichtlich der Gegebenheiten in BaWü ohne Bede...