§ 19 EStG Entgeltumwandlung zugunsten betrieblicher Altersversorgung; Umwandlung von Sonder- und Einmalzahlungen
Nach der Auffassung der obersten FinBeh des Bundes und der Länder ist ist Umwandlung von Einmal- und Sonderzahlungen (z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Tantiemen des laufenden Jahres) zugunsten der betrieblichen Altersversorgung - abweichend von der Regelung in Abs. 2 des BStBl 2000 I S. 354 [1] - auch dann stl. anzuerkennen, wenn die Vereinbarung über die Gehaltsänderung bereits erdiente, aber noch nicht fällig gewordene Ansprüche umfasst.
Diese Regelung gilt v. an für alle Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung (zur Gehaltsumwandlung zugunsten von Direktversicherungsbeiträgen und Zuwendungen an Pensionskassen für 2001 vgl. BStBl 2001 I S. 342 [2]).
OFD Hannover v. - S 2332
Fundstelle(n):
FAAAA-85078
11) LSt-Kartei § 19 EStG Fach 2 Nr. 18
2LSt-Kartei § 40b EStG Nr. 5