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Werbungskosten der Seeleute
1. Regelmäßige Arbeitsstätte an Bord des Schiffes
Nach der Rechtsprechung des BFH haben Seeleute an Bord des Schiffes ihre regelmäßige Arbeitsstätte, vgl. die BStBl III S. 470, und v. , BStBl 1972 II S. 245. Den BFH-Urt. lagen Sachverhalte zugrunde, in denen die Seeleute während der Liegezeiten des Schiffes im Inland täglich zu ihrer Wohnung an Land gefahren sind. Der BFH sah hierin bei Seeleuten eine Besonderheit, die es rechtfertigt, für die Berücksichtigung von Fahrtkosten die Zeiten auf hoher See und in fremden Häfen sowie die Zeiten, in denen sich das Schiff in inländischen Liegehäfen befindet, unterschiedlich zu beurteilen.
2. Abgrenzung der doppelten Haushaltsführung von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Die Aufwendungen für tägliche Fahrten zwischen der Wohnung des Seemannes und dem Liegeplatz des Schiffes im Inland sind nach Abschn. 42 LStR (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Während der Zeiten, in denen sich das Schiff (mit Bordunterkunft) auf hoher See und in fremden Häfen befindet, führen die Seeleute einen doppelten Haushalt. Mehraufwendungen hierfür können deshalb nach Abschn. 43 LStR berücksichtigt werden. Entsprechendes gilt, wenn der Seemann während...