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BFH 13.11.1990 VIII R 152/86

Einkommensteuer; | Umfang des Gewinns aus einer Betriebsstätte in der ehemaligen DDR (§ 3 Nr.63 EStG)

Der Gewinn aus der Zulieferung und Inrechnungstellung von Material, das im Zuge einer Montage verwendet wurde, ist nicht Teil des Gewinns der Montage-Betriebsstätte in der ehemaligen DDR. Der Gewinn aus dem Verkauf von Waren kann nur dann und insoweit Betriebsstättengewinn sein, als der An- und Verkauf von der Betriebsstätte abgewickelt wird. Dies ist dann nicht der Fall, wenn das Material vom Stammhaus eingekauft und auch vom Stammhaus dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt wird ().

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