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§ 7g EStG Ansparabschreibung für Existenzgründer (§ 7g Abs. 7 EStG) bei einer Aktiengesellschaft
Es ist gefragt worden, wie in den Fällen, in denen eine AG als Existenzgründer i. S. von § 7g Abs. 7 Satz 1 EStG eine Rücklage bilden möchte, die Frage zu beurteilen ist, ob an der Gesellschaft nur Personen beteiligt sind, die die Voraussetzungen des § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 EStG erfüllen.
Hierzu bittet die OFD, folgende Auffassung zu vertreten:
Eine KapGes ist nach § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 EStG Existenzgründer, wenn an ihr nur natürliche Personen beteiligt sind, die die Voraussetzungen der Nr. 1 der Vorschrift erfüllen. Beteiligt an einer dem deutschen Aktiengesetz unterliegenden AG ist jeder Inhaber einer Aktie, gleichgültig, ob es sich um eine Stammaktie oder eine (stimmrechtslose) Vorzugsaktie handelt. Daher müssen auch sämtliche Inhaber von Vorzugsaktien die Voraussetzungen des § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 EStG erfüllen; eine Bagatellgrenze existiert nicht.
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Bildung der Rücklage zu beurteilen. Die Bildung einer Rücklage kann deshalb zu versagen sein, wenn die Gesellschaft zwar im Zeitpunkt ihrer Gründung die Voraussetzungen eines Existenzgründers erfüllt, auf Grund von Aktienverkäufen sich jedoch der Kreis der Aktionäre verändert hat und nicht feststeht, ob im Zeitpunkt der (beabsichtigten) Bildung der Rücklage noch für alle ...