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OFD Frankfurt/M - S 2139 A

§ 6b EStG Beginn der Herstellung von Gebäuden im Sinne von Abs. 3 Satz 3 bei vorherigem Abriß bestehender Altgebäude

Nach R 41b Abs. 5 Satz e EStR 1993 kommt ein vor Einreichung des Bauantrags durchgeführter Gebäudeabbruch zum Zweck der Errichtung eines Neubaus als Beginn der Herstellung des Neubaus in Betracht.

Zur Frage, unter welchen Umständen der mit Neubauabsicht durchgeführte Abbruch eines Gebäudes als Beginn der Herstellung i. S. von § 6b Abs. 3 Satz 3 EStG angesehen werden kann, wird wie folgt Stellung genommen:

Wird ein Gebäude in der Absicht erworben, es abzureißen, um an dessen Stelle ein neues Gebäude zu errichten, dann stellt der Gebäudeabbruch nach dem Beschluß des großen Senats des (BStBl II S. 620) den Beginn der Herstellung des neuen Gebäudes dar. Wird ein Gebäude abgerissen, das der Stpfl. auf einem ihm bereits gehörenden Grundstücks errichtet hatte oder das er ohne Abbruchabsicht erworben hat, dann ist der Abbruch als Beginn der Herstellung anzusehen, wenn zwischen Abbruch des alten und Beginn des Baus des neuen Gebäudes ein wirtschaftlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, die steuerliche Behandlung von Restbuchwerten und Abbruchkosten nach R 33a Abs. 2 EStR 1993 bleibt hiervon unberührt. Für die Reinvestitionsfrist nach § 6b Abs. 3 SAtz 3 EStG kann davon ausgegangen werden, daß ein wirtschaftlich...BStBl 1990 II S. 290

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OFD Frankfurt/M. v. 27.03.1995 - S 2139 A

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