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§ 6 EStG Zulässigkeit der Lifo-Bewertungsmethode bei Tiefkühlfisch
Die Bewertung von Vorratsvermögen nach der Lifo-Verbrauchsfolge ist nur zulässig, wenn sie den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entspricht. Das bedeutet nicht, daß die Lifo-Methode mit der tatsächlichen Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge übereinstimmen muß; sie darf jedoch, wie z. B. bei leicht verderblichen Waren, nicht völlig unvereinbar mit dem betrieblichen Geschehensablauf sein (R 36a Abs. 2 EStR 1999).
Die Frage der Zulässigkeit des Lifo-Verfahrens bei Tiefkühlfisch ist zwischenzeitlich Gegenstand von Erörterungen mit Vertretern der fischverarbeitenden Industrie und des BMF sowie des MF gewesen. Hierbei ist den Unternehmensvertretern die Möglichkeit eingeräumt worden, vor einer abschließenden Entscheidung der Grundsatzfrage durch die obersten FinBeh des Bundes und der Länder Stellung zu nehmen. Weitere Zusagen sind nicht erteilt worden.
Die OFD bittet deshalb, bis zur Klärung der Angelegenheit durch die obersten FinBeh des Bundes und der Länder von abschließenden Entscheidungen in entsprechenden Einzelfällen abzusehen.