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OFD Frankfurt/M. - S 2741

§ 6 EStG Gewährung von Freianteilen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln

In den Urt. v. (BStBl III S. 220) und v. (BB 1972 S. 303) vertritt der BFH die Auffassung, daß ein buchführender Gewerbetreibender, der für die zu seinem Anlagevermögen gehörenden Aktien Freianteile erhält, diese nicht zu aktivieren brauche, da er für diesen Anteilserwerb keine Aufwendungen gemacht habe und es deshalb an Anschaffungskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG fehle.

Diese Rechtsprechung ist anzuwenden, wobei davon auszugehen ist, daß dem Empfänger der Freianteile bei der Bilanzierung kein Wahlrecht zusteht.

Ergänzend wird auf folgendes hingewiesen:

§ 1 KapErhStG regelt die ertragsteuerliche Behandlung des Erwerbs von Freianteilen in den Fällen einer Kapitalerhöhung nach §§ 207 ff. AktG 1965 und den Vorschriften des KapErhG v. (BGBl I S. 789), ab dem §§ 57c ff. GmbHG i. d. F. des UmwBerG (BGBl 1994 I S. 3210). Diese handelsrechtlichen Vorschriften eröffnen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so bleibt, auch wenn die Mittel letztlich von der Gesellschaft aufgebracht werden sollen, nur die Kapitalerhöhung gegen Einlagen (§§ 182 ff. AktG, §§ 55 ff. GmbHG). Hierzu müssen die Beträge den Gesellschaftern als Gewinn zugewandt und von diesen zur Zeichnung der Anteile wieder eingebracht werden. Die Grundsätze des BFH in seinen o. ...BStBl III S. 401

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OFD Frankfurt/M. v. 29.03.1995 - S 2741

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