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Bildung von Pensionsrückstellungen; Berücksichtigung von Vordienstzeiten
Bezug:
Erteilt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer im Rahmen eines bestehenden Dienstverhältnisses eine Pensionszusage, so hat er bei der Bewertung der Pensionsrückstellung als Beginn des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten u. a. dann einen früheren Zeitpunkt als den tatsächlichen Diensteintritt im bestehenden Dienstverhältnis zugrunde zu legen, wenn dieser Arbeitnehmer Zeiten in einem früheren Dienstverhältnis bei diesem Arbeitgeber zurückgelegt hat – sog. Vordienstzeiten – (vgl. R 41 Abs. 11 Satz 1 EStR 1996). Der BFH hat im Urteil vom (BStBl II S. 799) hiervon abweichend entschieden, dass Vordienstzeiten bei der Rückstellungsbewertung nicht zu berücksichtigen sind, wenn
dieses frühere Dienstverhältnis endgültig beendet worden ist,
aus ihm keine unverfallbaren Anwartschaften erwachsen sind und
die Anrechnung der Vordienstzeiten nicht vertraglich vereinbart worden sind.
Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze dieses BFH-Urteils über den entschiedenen Einzelfall hinaus nur anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer nach dem in das Unternehmen des ArbG zurückkehrt und ein neues Dienstverhältnis beginnt.
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