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§ 6 EStG Steuerliche Behandlung von Aufwendungen für Vieh
Die bisherigen Regelungen in Landw.-Kartei Fach 11 Karte 4 zur Einzelbzw. Durchschnittsbewertung von Vieh wurden weitgehend in die Az. w. o. - übernommen. Auf Landw.-Kartei Fach 11 Karte 3 wird verwiesen.
Bei der Anwendung dieser neuen Bewertungsgrundsätze bittet die OFD Folgendes zu beachten:
Da für einige Tierarten (z. B. Damwild) keine Durchschnittswerte aufgestellt worden sind, erfolgt für diese die Bewertung nach den allgemeinen Grundsätzen, vgl. Tz. 1 der Rdvfg. v. , a.a.O.
Zur Bewertung besonders wertvoller Teire für die nach Rz. 13 und 15 der Rdvfg. v. , a.a.O., eine Bewertung nach Richtwerten bzw. gewogenen Durchschnittswerten nicht zulässig ist, wird auf die Rdvfg. v. - S 2163 A - 9 - St II 21 (Landw.-Kartei Fach 8 Karte 13) verwiesen.
Soweit es sich um besonders wertvolle Pferde handelt, gilt Folgendes:
Zu den besonders wertvollen Pferden gehören:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
a) | Zucht-, Turnier- und Rennpferde | |
b) | zugekaufte sonstige Pferde, wenn deren Anschaffungskosten im Alter | |
bis zu 1 Jahr | 3 000 DM/1 500 € | |
von 1 bis 2 Jahren | 5 000 DM/2 600 € | |
von 2 bis 3 Jahren | 7 500 DM/3 800 € | |
von mehr als 3 Jahren | 10 000 DM/5 100 € |
übersteigen.
In Rz. 33 des BStBl 1995 I S. 179