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§ 6 EStG Behandlung von Aufwendungen für Vieh
Im Gegensatz zur bisherigen Regelung ist nunmehr das Wahlrecht für die Viehdurchschnittsbewertung nicht mehr einheitlich für den gesamten von der Durchschnittsbewertung betroffenen Tierbestand auszuüben. Der Stpfl. kann für jede selbständige Tiergruppe entscheiden, ob er eine Einzelbewertung oder eine Gruppenbewertung und wie er die Wertermittlung vornimmt. Der Stpfl. kann also einzelne Tiergruppen von der Durchschnittswertermittlung ausnehmen, um z. B. für diese Tiere die Bewertungsfreiheit nach § 6 Abs. 2 EStG in Anspruch zu nehmen.
Ist der Teilwert niedriger als um die AfA verminderten Anschaffungs-/Herstellungskosten, so kann dieser (bei Einzelbewertung) angesetzt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 bzw. für Umlaufvermögen § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Zur Ausübung des Wahlrechts und zum Ansatz von Zwischenwerten vergleiche Tz. 6 der Vfg. v. S 2230 A).
Beim Ansatz des höheren Tierwerts besteht für das Umlaufvermögen, anders als der bei der für das Anlagevermögen geltenden Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG, keine Begrenzung auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 EStG. Daraus folgt, daß der Land- und Forstwirt durch eine (Einzel-)Bewertung der zum Umlaufvermögen gehörenden Tiere mit dem höheren Teilwert eine Verteilung des Gewinns auf die Au...