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§ 6 EStG Ertragsteuerliche Erfassung der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu Privatfahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie zu Familienheimfahrten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 und § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG; hier: Verschwiegenheitspflichten nach § 102 AO
Die für Fragen der AO zuständigen Referatsleiter der obersten FinBeh der Länder haben entschieden, daß die Berufsgruppen der RA, Patentanwälte, Notare, StB, Wirtschaftsprüfer, StBv, vereidigten Buchprüfer, Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Hebammen nicht aufgrund § 102 Abs. 1 Nr. 3 AO daran gehindert sind, Namen und Anschrift ihrer Kunden, Patienten oder Mandanten im Fahrtenbuch zu notieren, um den beruflichen/betrieblichen Anlaß für ihre Fahrten mit dem betrieblichen Kfz nachzuweisen.
Für die ertragsteuerliche Erfassung der Nutzung betrieblicher Kfz zu Privatfahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie zu Familienheimfahrten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 und nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG ergibt sich daraus Folgendes:
Berufliche Verschwiegenheitspflichten berechtigen bei Personen, die zum Kreis der nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 AO Auskunftsverweigerungsberechtigten gehören, nicht dazu, zu Reisezweck, Reiseziel und aufgesuchtem Geschäftspartner auf die Angabe der Namen von Patienten, Mandanten oder Kunden zu verzichten. Es gelten die allgemeinen Grundsätze des (BStBl I S. 562; ESt-Kartei: Karte 2 zu § 4 Abs. 5 und 6 EStG).
Ärzte, die regelmäßig Hausbesuche machen, und die aufgrund bisheriger Mitteilungen der FinVerw (vgl...