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OFD Frankfurt/M. - S 2143 A

§ 4 EStG Behandlung von Fördermitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF); Existenzgründungshilfen

Nach den VO des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinsichtlich des ESF können Förderbeihilfen aus Mitteln des Fonds u. a. als Existenzgründungsbeihilfen gewährt werden. Die Beihilfen unterliegen wie andere Zuschüsse regelmäßig der Besteuerung. Sie sind betrieblich veranlaßt und deshalb bei der steuerlichen Gewinnermittlung als Betriebseinnahmen zu erfassen.

Die Beihilfen des ESF sind grundsätzlich nicht steuerfrei. Eine Steuerfreistellung bliebe im Ergebnis auch ohne Auswirkung, weil die mit den Zuschüssen unmittelbar zusammenhängenden Aufwendungen dann nach § 3c des EStG (kein Abzug von Aufwendungen, die mit steuerfreien Einnahmen zusammenhängen) nicht abgezogen werden dürften.

Eine Ausnahme besteht lediglich, wenn die Beihilfen aus dem ESF der Aufstockung von Leistungen nach § 55a des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) dienen. Die Leistungen nach § 55a AFG sind ausdrücklich steuerfrei gestellt, und zwar unabhängig davon, ob sie aus nationalen Mitteln oder aus dem ESF stammen. Dies ist in § 3 Nr. 2 EStG i. d. F. des JStG 1997 klargestellt worden. Danach sind diejenigen ESF-Leistungen, die der Aufstockung der Leistungen nach § 55a AFG dienen und für die der Bewilligungsbescheid nach dem erteilt worden ist (§ 52 Abs. 2b EStG 1997)...

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OFD Frankfurt/M. v. 08.06.1998 - S 2143 A

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