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§ 4 EStG Behandlung a) der Rückgewähr von Einlagen und b) der Ausschüttungen aus dem EK 04 durch eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft
1. Bilanzsteuerrechtliche Behandlung beim Empfänger
Bezüge aus Anteilen an einer unbeschränkt stpfl. Körperschaft gehören nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG nicht zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit sie
aus Ausschüttungen oder aus einer Kapitalherabsetzung stammen, für die Eigenkapital i. S. des § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG als verwendet gilt, oder
aufgrund einer Kapitalherabsetzung anfallen und die Kapitalrückzahlung aus dem übrigen Eigenkapital i. S. des § 29 Abs. 2 KStG geleistet wird.
Gehören die Anteile an der unbeschränkt stpfl. Körperschaft zu einem Betriebsvermögen, sind die gesamten Bezüge in den Betriebsvermögensvergleich einzubeziehen. Zu der Frage, welche Auswirkungen sich in diesen Fällen bei der Einkommensbesteuerung des Empfängers ergeben, wird wie folgt Stellung genommen:
Setzt die Körperschaft ihr Nennkapital zum Zweck der Kapitalrückzahlung herab (§ 222 AktG, § 58 GmbHG), so mindern die Rückzahlungsbeträge, soweit sie nicht Einnahmen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind, nachträglich die Anschaffungskosten der Anteile. Nimmt die Körperschaft Ausschüttungen vor, sind diese als Kapitalrückzahlung zu behandeln, soweit für sie Eigenkapital i. S. des § 30 Abs. 2 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gilt.
Die Bezüge sind insoweit vom Buchwert der Anteile abzusetzen; der Teilwert der Anteile ist dabei ohne Bedeut...