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OFD Erfurt - S 2354 A

§ 4 EStG Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach §§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, 9 Abs. 5 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1996

Durch § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG i. d. F. des Art. 1 Nr. 6 des Jahressteuergesetzes (JStG) 1996 v. (BStBl I S. 438) ist der Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer mit Wirkung ab dem VZ 1996 eingeschränkt worden. Die Neuregelung gilt nicht nur für den Bereich der Gewinneinkünfte, sondern ist nach § 9 Abs. 5 EStG i. d. F. des JStG 1996 auch für den Bereich des Werbungskosten-Abzugs anzuwenden.

Im Vorgriff auf eine diesbezügliche bundeseinheitliche Verwaltungsanweisung nimmt die OFD zur Anwendung der §§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, 9 Abs. 5 EStG i. d. F. des JStG 1996 vorläufig wie folgt Stellung:

1. Begriff des ”häuslichen Arbeitszimmers”

Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein zur Wohnung gehörender, aber vom übrigen Wohnbereich abgetrennter Raum, der ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird. Eine Mitbenutzung zu Ausbildungszwecken (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG) ist unschädlich.

Es ist nicht erforderlich, daß das häusliche Arbeitszimmer in die Wohnung integriert ist. Auch ein Raum, z. B. im Keller oder im Dachgeschoß des Gebäudes, in dem der Stpfl. seine Wohnung hat, kann ein häusliches Arbeitszimmer sein. Entscheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall (vgl. BStBl II S. 468).

Beispiel: Der Stpfl. ist Eig...

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OFD Erfurt v. 28.05.1997 - S 2354 A

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