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§ 4 EStG Anerkennung von Ehegatten-Direktversicherungen; Gehaltsumwandlungen
Nach den Grundsätzen des (BStBl II S. 873, DStR 1995, 1789) dürfen Ehegatten-Direktversicherungen, die aus einer sog. Barlohnumwandlung herrühren, nicht zu einer sog. Überversorgung führen. Es wurde angeregt, diese Grundsätze erst auf Direktversicherungen anzuwenden, die nach der Veröffentlichung des Urteils abgeschlossen worden sind. Hierzu wird nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder folgendes mitgeteilt:
Im Rahmen eines steuerlich anzuerkennenden Arbeitsverhältnisses dürfen Beiträge des ArbG zu einer Direktversicherung zugunsten des im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten als Betriebsausgabe gezogen werden, wenn die Verpflichtung aus der Zusage der Direktversicherung ernstlich gewollt sowie klar und eindeutig vereinbart und dem Grunde nach angemessen ist. Die Angemessenheit der Beiträge zu einer Direktversicherung zugunsten des AN-Ehegatten ist regelmäßig durch einen Vergleich mit den Beiträgen zu Direktversicherungen oder entsprechenden ernsthaften Angeboten auf Abschluß einer Direktversicherung zugunsten familienfremder AN festzustellen (vgl. BStBl I 495, DStR 1984, 621). Nach st. Rprs. des BFH dürfen die Aufwendungen für die Alter...