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§ 4 EStG Veräußerung von Mitunternehmeranteilen bei abweichendem Wirtschaftsjahr
Veräußert ein Mitunternehmer einer GmbH & Co. KG im Laufe eines vom Kj abweichenden Wj seinen Mitunternehmeranteil, so besteht die Gesellschaft weiter. Die Veräußerung des Anteils und der Eintritt eines neuen Gesellschafters führen nicht zur Bildung eines Rumpf-Wj i. S. des § 8b EStDV, denn es handelt sich dabei weder um die Aufgabe oder Veräußerung des bisherigen noch um die Gründung eines neuen Betriebs.
Die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO umfaßt das ganze Wj. In den Feststellungsbescheid ist für den ausgeschiedenen Gesellschafter eine Feststellung über die Höhe seines Anteils am laufenden Gewinn und des Veräußerungsgewinns, bis einschließlich VZ 1995 über die Höhe seines Anteils am Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG (vgl. § 16 Abs. 4 EStG i. d. F. des JStG 1996, § 52 Abs. 19a Satz 2 EStG) sowie über die Dauer seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft aufzunehmen, damit das Veranlagungs-FA erkennen kann, welchem VZ der festgestellte Gewinn zuzurechnen ist ( BStBl 1989 II S. 312 und v. , BFH NV 1998 S. 454).
Ist der Veräußerungsgewinn dem VZ 1989 zuzurechnen, unterliegt er unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 EStG i.d.F. der Bekanntmachung v. noch uneingeschränkt der Tarifermäßigung des halben durchschnittlichen Steuersatzes...