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Abgabenordnung; | Bekanntgabe und Heilung von Bekanntgabefehlern bei Erbschaftsteuerbescheiden (§§ 122 Abs.1, 171 Abs.3 AO)
Das ist in folgenden Leitsätzen zusammengefaßt: (1) Ein ErbSt-Bescheid, mit dem lediglich ErbSt aufgrund eines Vermächtnisfalls und/oder aufgrund eines Erwerbs infolge Vertrags des Erblassers zugunsten des Erwerbers auf den Todesfall festgesetzt wird, kann dem Testamentsvollstrecker nicht mit Wirkung für und gegen den Steuerschuldner bekanntgegeben werden. (2) Der in der fehlerhaften Bekanntgabe eines Steuerbescheids liegende Mangel, der die Unwirksamkeit des Bescheids bewirkt, kann durch fehlerfreie Zustellung der Einspruchsentscheidung geheilt werden mit der Folge, daß der ursprüngliche - unwirksame - Verwaltungsakt nur in der Gestalt der - wirksamen - Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf vom Gericht auf seine Rechtmäßigkeit zu überpr...