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§ 4 EStG Schuldzinsen als nachträgliche Betriebsausgaben nach Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung und Zuordnung zu einer anderen Einkunftsart
Schuldzinsen für betriebliche Verbindlichkeiten, die bis zur Beendigung der gewerblichen Tätigkeit (Betriebsveräußerung, Mitunternehmeranteilsveräußerung oder Betriebsaufgabe) durch Veräußerungserlös bzw. durch Verwertung zurückbehaltener aktiver WG nicht getilgt werden konnten, können nachträgliche Betriebsausgaben nach §§ 4 Abs. 4, 24 Nr. 2 EStG sein.
Voraussetzung für das Vorliegen nachträglicher Betriebsausgaben ist, daß die nicht getilgten Verbindlichkeiten während des Bestehens des Betriebs begründet wurden und nicht als Folge der Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe entstanden sind.
Hat der Stpfl. aber die für betriebliche Zwecke aufgenommenen Verbindlichkeiten nach Aufgabe seines Betriebs nicht getilgt, obwohl ihm hierfür ausreichende Mittel aus der Abwicklung des Betriebsvermögens zur Verfügung gestanden hätten, kann er die auf diese Verbindlichkeiten entfallenden Schuldzinsen nicht als nachträgliche Betriebsausgaben abziehen. Die betriebliche Veranlassung der Zinszahlungen ist insoweit zu verneinen ( BStBl 1996 II S. 291).
Zur Ermittlung der abzugsfähigen Schuldzinsen wird davon ausgegangen, daß die zurückbehaltenen Aktivwerte voll zur Schuldentilgung verwandt worden wären.
Eine subjektive Umwidmun...BStBl 1998 II S. 144