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§ 4 EStG Neufassung des Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002; Gegenseitiger Informationsaustausch von Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden und den Finanzbehörden
Mit Art. 1 Nr. 5c des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 v. (BStBl I S. 304) wurde § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG neu gefaßt. Das Abzugsverbot für Betriebsausgaben greift nunmehr bereits dann ein, wenn die Gewährung von Zuwendungen eine rechtswidrige Tat (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StBG) i. S. der im einzelnen genannten Vorschriften darstellt. Auf ein Verschulden des Zuwendenden oder auf die Stellung eines Strafantrags kommt es nicht an. Mit der Anknüpfung an die Tatbestände des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecahts werden nicht nur Zuwendungen an inländische Empfänger vom Abzugsverbot erfasst, sondern auch Leistungen an ausländische Amtsträger.
Durch Art. 2 §§ 1 und 2 des Gesetzes v. zu dem Übereinkommen v. über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (BGBl II S. 2327) wird auch die Bestechung ausländischer Amtsträger und Richter, die sich auf eine künftige richterliche Handlung oder Diensthandlung bezieht und die begangen wird, um sich oder einen Dritten einen Auftrag oder einen unbilligen Vorteil im internationalen geschäftlichen Verkehr zu verschaffen oder zu sichern, sowie die Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internat...BGBl II S. 2340