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OFD Kiel - S 2170 A

§ 4 EStG Beurteilung von Immobilienleasingverträgen mit degressiven Leasingraten

Zu der Frage, ob eine gleichmäßige Verteilung degressiver Leasingraten nach den Grundsätzen des (BStBl II S. 696) auch dann in Betracht kommt, wenn die degressiven Leasingraten einmalig wegen Zinskonversion angepasst werden können, gilt Folgendes:

Aus Sicht des Leasingnehmers ist das Leasinggeschäft ein schwebender Vertrag, der nach den Grundsätzen über die Bilanzierung schwebender Geschäfte grundsätzlich nicht zu bilanzieren ist. Wenn und soweit jedoch im Zusammenhang mit dem Leasinggeschäft Ausgaben vor dem Abschlussstichtag vorliegen, die Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen, ist gem. § 8 Abs. 1 KStG, § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden.

Der BFH hat in dem zitierten Urt. entschieden, dass im Falle eines Immobilienleasing die Leistung des Leasinggebers, für deren Wertbestimmung maßgeblich auf das schuldrechtliche Verhältnis zur Gegenleistung abzustellen sei, in Gestalt der fortwährenden Nutzungsüberlassung der Immobilie in allen Jahren gleichwertig ist. Bei Vereinbarung von degressiven Leasingraten sei daher der überproportionale Aufwand, der vom Leasingnehmer dem degressiven Ratenverlauf entsprechend zu erbringen ist, eine Leistung für erst später zu er...

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OFD Kiel v. 16.08.2001 - S 2170 A

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