OFD Magdeburg - S 2132

§ 4 EStG Versteuerung des Provisionsanspruchs beim Versicherungsvertreter bei Verträgen nach dem Altersvermögensgesetz ()

Zu der Frage, wie der Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters im Zusammenhang mit dem Abschluss von Verträgen nach dem AVmG ertragstl. erfasst wird, wird im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder wie folgt Stellung genommen:

Für die Frage der stl. Behandlung von Provisionseinkünften eines selbständigen bilanzierenden Versicherungsvertreters gelten die allgemeinen stl. Regelungen zur Erfassung von BE gem. §§ 4, 5 EStG. Bei der Gewinnermittlung nach dem BV-Vergleich werden die Einnahmen in dem Zeitpunkt erfasst, in dem der Anspruch auf sie realisiert worden ist. Der Zeitpunkt, zu dem ein Anspruch auf Vermittlungsprovision im Versicherungsgeschäft realisiert ist, hängt von dem Vertragsgestaltungen im konkreten Einzelfall ab. Im Regelfall dürfte jedoch der Beginn des Versicherungsvertrags den Zeitpunkt des Entstehens des Provisionsanspruchs in voller Höhe darstellen (vgl. BHF-Urt. v. , BStBl 1972 II S. 274). Eine Verteilung der Auszahlung der Provision über die Zeit der Prämienzahlung des Kunden stellt demgegenüber grundsätzlich lediglich eine Fälligkeitsvereinbarung dar, die auf die Entstehung der Forderung auf Provisionszahlung als solche keinen Einfluss hat (BFH, a. a. O.). Ist dagegen zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreter vereinbart, dass der Provisionsanspruch ratierlich zu einem späteren Zeitpunkt entsteht und handelt es sich dabei nicht um eine Fälligkeitsvereinbarung, ist der Provisionsanspruch entsprechend zu aktivieren. Eine Vorfinanzierung bzw. vorschüssige Gutschrift spricht für eine Fälligkeitsvereinbarung. In den Fällen, in denen der Provisionsanspruch nicht bereits bei Beginn des Versicherungsvertrags in voller Höhe entsteht, darf die Verpflichtung zur Auszahlung der Provision beim Versicherungsunternehmen auch nur ratierlich entsprechend des Entstehens des Anspruchs passiviert werden.

Werden neben der Abschlussprovision gesonderte Betreuungsprovisionen vereinbart, entstehen diese in dem jeweiligen Betreuungszeitraum.

OFD Magdeburg v. - S 2132

Fundstelle(n):
QAAAA-84675