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Bewertung; | zwei im gleichen Haus befindliche Eigentumswohnungen als unterschiedliche wirtschaftliche Einheiten (§§ 2, 93 BewG)
Gehören zu einem Wohnungseigentum zwei Wohnungen in demselben Haus, bei denen die eine nicht an die andere, sondern an die unter dieser gelegene Wohnung angrenzt - die zwei zu dem Wohnungseigentum gehörenden Wohnungen sich also nur an einer Kante berühren -, so liegen nach dem zwei jeweils als Einfamilienhaus zu bewertende wirtschaftliche Einheiten vor.