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§ 4 EStG Aufwendungen des Arbeitgebers für Bildschirmarbeitsbrillen der Arbeitnehmer
Im Schreiben wird um Stellungsnahme zu der Frage gebeten, ob ein ArbG Aufwendungen für eine Bildschirmarbeitsbrille eines AN - sofern sich eine Kostenübernahme aus § 3 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz i. V. mit § 6 Abs. 2 Bildschirmarbeitsverordnung ergibt - als Betriebsausgabe berücksichtigen kann.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt die OFD dazu wie folgt Stellung:
Nach § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlaßt sind. Dazu gehören auch Kosten für eine spezielle Sehhilfe des AN, zu deren Erstattung der ArbG aufgrund gesetzlicher Regelungen verpflichtet ist. Die Aufwendungen können daher im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung abgezogen werden.
Beim AN gehört der Vorteil aus der gesetzlich vorgesehenen Übernahme angemessener Kosten für die Bildschirmbrille nicht zum stpfl. Arbeitslohn, wenn nach dem Ergebnis einer Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine fachkundige Person die spezielle Sehhilfe erforderlich ist, um eine ausreichende Sehfähigkeit in den Entfernungsbereichen des Bildschirmarbeitsplatzes zu gewährleisten (R 70 Abs. 3 Nr. 11 LStR 1999, R 70 Abs. 2 Nr. 2 LStR 2000).