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§ 50a EStG Behandlung ausländischer Kulturvereinigungen
Die ESt-RL haben folgende Einzelfragen zum sog. Kulturorchestererl. ( BStBl I S. 382; Karte 1.3.2) erörtert:
1. Nach dem Erl. sind ausländische Kulturvereinigungen nach § 50 Abs. 7 EStG von der deutschen ESt freizustellen, wenn ihr Auftritt im Inland wesentlich aus öffentlichen Mitteln gefördert wird. Als öffentliche Mittel sind alle Leistungen aus öffentlichen Kassen zu behandeln, die unmittelbar für einen Auftritt oder mehrere Auftritte einer ausländischen Kulturvereinigung im Inland gewährt werden.
a) Eine Förderung aus öffentlichen Mitteln i. S. dieses Erl. liegt auch dann vor, wenn der Regiebetrieb einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, der keine eigene Rechtspersönlichkeit hat und dessen Haushalt Teil des Gemeindehaushalts ist, als Veranstalter Zahlungen an eine ausländische Kulturvereinigung leistet.
b) Beiträge, die aus einem öffentlichen Haushalt z. B. an eine gemeinnützige Körperschaft geleistet werden, die diese ihrerseits an eine Kulturvereinigung weiterleitet, sind nach dem Kulturorchestererlaß keine öffentlichen Mittel; eine Steuerfreistellung kommt bei einer ”institutionellen Förderung” nicht in Betracht. Für eine Steuerbegünstigung muß sich die Förder...