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OFD Kiel - S 2410 A

§ 44b EStG Zinsabschlagsteuer bei Spielbanken, die in der Rechtsform einer Personengesellschaft betrieben werden

1. Allgemeines

Spielbankenunternehmen erzielen regelmäßig Zinserträge aus Geld- und Kapitalanlagen (sog. Risikorücklage oder Kapitalreserve). Nach § 6 Abs. 1 der VO über öffentliche Spielbanken v. (RGBl Nr. 120 I S. 956) sind Spielbankunternehmen ”für den Betrieb der Spielbank” u. a. von den laufenden Steuern vom Einkommen befreit. Diese werden durch die Spielbankabgabe als abgegolten angesehen, um eine Doppelbesteuerung durch die ESt und die Spielbankabgabe zu vermeiden (vgl. Gutachten des BStBl 1954 III S. 122 sowie , HFR S. 262/1964). Zu den von der ESt befreiten Einkünften, die mit dem ”Betrieb der Spielbank” verbunden sind, gehören auch die Zinseinnahmen aus der Risikorücklage und der Kapitalreserve.

Spielbanken sind gesetzlich verpflichtet, eine Kapitalreserve vorzuhalten. Die Festlegung der Höhe der Kapitalreserve und die Zulassung der Bildung von Rücklagen obliegt dem Innenministerium. Diesem müssen die Spielbanken halbjährlich Unterlagen u. a. über ihre finanzielle Ausstattung vorlegen. Im Rahmen der Prüfung dieser Unterlagen wird auch darauf geachtet, daß die Rücklagen nicht überdotiert werden; ggf. wird die Spielbank aufgefordert, En...

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OFD Kiel v. 29.04.1999 - S 2410 A

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