OFD München - S 2400 - 48 St 41/42

Abstandnahme vom Zinsabschlag auf inländische Kapitalerträge ausländischer diplomatischer und konsularischer Vertretungen und ihrer Mitglieder

Das Auswärtige Amt teilte den Fremden Missionen im Einvernehmen mit dem BMF folgendes mit:

  1. Amtliche Konten der ausländischen diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen unterliegen nicht dem Zinsabschlag, soweit sie für unmittelbare Belange der Tätigkeit der Missionen oder Vertretungen genutzt werden. Dies ergibt sich aus den Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen.

  2. Die beiden Wiener Übereinkommen enthalten jedoch keine Rechtsgrundlage für die Befreiung der Mitglieder diplomatischer Missionen undkonsularischer Vertretungen vom Zinsabschlag auf private inländische Kapitalerträge. Nach Art. 34 Abs. 1 Buchst. d WÜD und Art. 49 Abs. 1 Buchst. d WÜK sind solche Einkünfte vom Steuerprivileg ausgenommen. Insoweit findet hier ausschließlich deutsches Steuerrecht wie folgt Anwendung:

    • 2.1 Die nicht ständig in Deutschland ansässigen, nichtdeutschen Mitglieder der fremden diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen und ihre mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden, gleichfalls in Deutschland nicht ständig ansässigen nichtdeutschen Familienangehörigen und privaten Hausangestellten sind - nach § 1 Abs. 4 und § 49 Abs. 1 Nr. 5 i. V. mit § 20 Abs. 1 Nr. 7 des deutschen EStG - hinsichtlich ihrer privaten inländischen Einkünfte aus inländischem Kapitalvermögen in der Bundesrepublik Deutschland nicht estpfl.

      Folglich wird ein Zinsabschlag in diesen Fällen nicht erhoben, sofern der privilegierte Status des Kontoinhabers der jeweiligen Bank oder Sparkasse im Einzelteil bekannt ist.

      Das auswärtige Amt empfiehl den in Frage kommenden Bediensteten der diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen, ihre jeweiligen Bankinstitute oder Sparkassen auf die Rechtslage hinzuweisen und - falls noch nicht geschehen - den privilegierten Status durch Vorlage der vom Protokoll des Auswärtigen Amts bzw. den Staats-/Senatskanzleien der Länder ausgestellten Ausweise nachzuweisen (vgl. Anlage). Entsprechend wäre bei der Neueröffnung von privaten Sparkonten zu verfahren.

    • 2.2 Ortskräfte sind unabhängig von ihrer Nationalität aufgrund ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt stpfl. Nach § 3 Nr. 29 EStG sind lediglich das Gehalt und die sonstigen Bezüge der Ortskräfte unter den dort genannten Voraussetzungen steuerfrei. Eine generelle Befreiung vom Zinsabschlag ist nicht möglich. Durch Vorlage von Freistellungsaufträgen kann jedoch eine Vorbelastung der Zinseinkünfte bis in Höhe von € 1 601/3 202 für Einzelpersonen/Ehegatten vermieden werden.

aus FMS vom , Az.: 31b - S 2252 - 92 137 - 8175 und vom , Az.: 32 - S 2252 - 092 - 32039/02

Nachweis des privilegierten Status des jeweiligen Kontoinhabers nach Tz. 2.1:

Zum Zwecke des Nachweises des privilegierten Status nicht ständig in Deutschland ansässiger, nichtdeutscher Mitglieder ausländischer diplomatischer und konsularischer Vertretungen und ihrer mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden, gleichfalls in Deutschland nicht ständig ansässigen nichtdeutschen Familienangehörigen und privaten Hausangestellten stellte das Auswärtige Amt bislang Ausweise in verschiedenen Farben aus:

  • Rote Diplomatenausweise

  • Blaue Ausweise der Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals und des dienstlichen Hauspersonals diplomatischer Missionen

  • Grüne Ausweise der Familienangehörigen der Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals diplomatischer Missionen und der privaten Hausangestellten von Mitgliedern diplomatischer Missionen

  • Gelbe Ausweise für die nichtdeutschen Ortskräfte diplomatischer Missionen

  • Dunkelrote Ausweise der nichtdeutschen Bediensteten internationaler Organisationen

  • Weiße Ausweise der Konsularbeamten bei den konsularischen Vertretungen

  • Graue Ausweise für die sonstigen entsandten nichtdeutschen Konsularbediensteten und ihre Familienangehörigen

Inzwischen wurden jedoch einer Mitteilung des Auswärtigen Amtes zu Folge für Mitglieder diplomatischer Vertretungen und für Mitarbeiter von internationalen Organisationen neue fälschungssichere und maschinenlesbare Ausweispapiere eingeführt. Es handelt sich dabei um einheitlich rote Ausweise mit den nachfolgend aufgeführten sechs verschiedenen Buchstabenkombinationen, aus denen sich der jeweilige Status des Ausweisinhabers ergibt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
”D”
Mitglieder des diplomatischen Personals
”VB”
Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals bei Botschaften
”DP”
Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals
”OK”
Ortskräfte
”PP”
privates Hauspersonal
”IO”
Mitarbeiter einer internationalen Organisation

Die neuen Ausweispapiere werden für Mitglieder diplomatischer Vertretungen mit Ausstellungsdatum ab ausgegeben. Das Auswärtige Amt rechnete damit, dass der Austausch der alten Papierausweise gegen neue so genannte FREMIS-Ausweise (= Einführung fälschungssicherer und maschinenlesbarer Ausweispapiere für die Angehörigen der fremden Missionen) ca. 3 Jahre in Anspruch nimmt. Die Sonderausweise nach altem Muster konnten im Rahmen ihrer Gültigkeitsdauer in der Übergangsphase weiter verwendet werden.

Für Mitarbeiter und ihre im Haushalt lebenden Familienangehörigen der in Deutschland ansässigen internationalen Organisationen und supranationalen Organisationen sowie zwischenstaatliche Einrichtungen werden die neuen Ausweise seit Februar 2001 ausgestellt. Die Umstellungsphase wird einen Zeitrahmen von in etwa 2 Jahren umfassen. Sonderausweise nach altem Muster behalten während des Übergangszeitraums ihre Gültigkeit.

Inhaltlich gleichlautend
OFD München v. - S 2400 - 48 St 41/42
OFD Nürnberg v. - S 2400 - 197/St 31

Fundstelle(n):
HAAAA-84600