§ 43 EStG Einzelfragen zum Zinsabschlag
1. Geltungsdauer des Freistellungsauftrags
Mit dem Tod des Kontoinhabers sind dessen Erben Gläubiger der Kapitalerträge geworden. Der durch den Verstorbenen erteilte Freistellungsauftrag kann nicht mehr Grundlage für eine Abstandnahme vom KapErtrSt-Abzug sein; das Kreditinstitut hat grundsätzlich den Zinsabschlag einzubehalten. Erfährt das Kreditinstitut erst verspätet vom Tod des Kontoinhabers, so besteht eine Verpflichtung zur Nachholung des Zinsabschlags nicht. Grobfahrlässige Unkenntnis führt zur Haftung.
Zur Zurechnung von Zinsen im Erbfall vgl. auch ESt-Kartei, Karte 3.22; zu Freistellungsaufträgen nach dem Tod eines Ehegatten vgl. (BStBl 1997 I S. 561 = ESt-Kartei, § 44a EStG, Karte 1.1).
In Fällen, in denen ein Kreditinstitut Kenntnis davon erlangt, dass für Kunden, die als Ehegatten einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilt haben, die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nicht mehr vorliegen, hat es den Freistellungsauftrag nicht mehr zu berücksichtigen, sondern den Steuerabzug vorzunehmen. Es hat den Freistellungsauftrag nach § 671 BGB zu kündigen. Dies kann konkludent durch Nichtberücksichtigung des Freistellungsauftrags geschehen. Für den Fall, dass das Kreditinstitut erst verspätet vom Wegfall der Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung erfährt, gilt das für den Todesfall Gesagte entsprechend.
2. Echtheitskontrolle bei NV-Bescheinigungen
Gegen die Anerkennung einer NV-Bescheinigung bestehen keine Bedenken, wenn sie
a) die Unterschrift des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten trägt oder
b) formularmäßig oder mittels automatischer Einrichtungen erstellt wurde und den Original-Abdruck eines Dienstsiegels trägt (unter Verzicht auf besonderes Wasserzeichen-Papier und/oder Unterschrift) oder
c) formularmäßig oder mittels automatischer Einrichtungen auf besonderem Wasserzeichen-Papier erstellt wurde (unter Verzicht auf Unterschrift und/oder Dienstsiegel) oder
d) formularmäßig oder mittels automatischer Einrichtungen erstellt wurde und ein im Buchdruck oder im Laserdruck erstelltes faksimiliertes Dienstsiegel trägt (unter Verzicht auf besonderes Wasserzeichen-Papier, Unterschrift und/oder Original-Abdruck eines Dienstsiegels).
Die NV-Bescheinigung muss in allen Fällen die erlassende Behörde erkennen lassen.
Die Alternativen a) bis d) werden gleichrangig nebeneinander zugelassen.
3. Ausstellung von Steuerbescheinigungen
In den Fällen, in denen durch eine Zinsgutschrift der im Freistellungsauftrag ausgewiesene Betrag überschritten wird, ist in der auf Verlangen des Stpfl. zu erteilenden Steuerbescheinigung u. a. der gesamte Bruttoertrag der Zinsgutschrift zu bescheinigen, also nicht nur der Kapitalertrag, der dem Zinsabschlag unterworfen worden ist (§ 45a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG). Vgl. hierzu auch ESt-Kartei, § 45a EStG, Karte 1.4.
4. Stückzinsen bei Emissionen
Bei Minusstückzinsen (Defektivzinsen) handelt es sich um Zinsen aus einer Kapitalforderung i. S. des § 43 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a EStG, die dem Zinsabschlag ab 1993 unterliegen. Derartige Zinsen liegen vor, wenn bei Kauf eines festverzinslichen Wertpapiers vor Beginn des ersten Zinszahlungszeitraums die Zinsen vom Tag des Erwerbs bis zu dem genannten Zeitraum vorab vergütet werden.
OFD Kiel v. - S 2400 A
Fundstelle(n):
UAAAA-84597