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FG Rheinland-Pfalz 02.04.1990 5 K 3092/89

Umsatzsteuer; | Leistungsaustausch bei Brauereidarlehen (§§ 1, 10 UStG)

Das rkr. (EFG 1990, 599) trägt folgende Leitsätze: (1) Bei einem sog. Brauereidarlehen liegt ein Leistungsaustausch vor (Anschluß an EFG 1982, 48). (2) Der Wert der Gegenleistung der Brauerei besteht nicht im Nennbetrag des Darlehens, sondern im zinsfreien Nutzungsvorteil des Darlehens. (3) Zwar könnte auch die Höhe der jeweiligen Abschreibungen entgegen der Meinung der FinVerw (DStZ 1959, 187) an sich die Gegenleistung darstellen, darin läge dann aber ein Preisnachlaß in entsprechender Höhe (Anschluß an a.a.O.).

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