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OFD Frankfurt/M. - S 2410 A

§ 44b EStG Erstattung des Zinsabschlags bei Steuerausländern

1. Allgemeines

Steuerausländer unterliegen mit ihren Zinserträgen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG grundsätzlich nur dann dem Steuerabzug vom Kapitalertrag i. S. des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2 EStG (Zinsabschlag), wenn die Zinserträge im Rahmen des § 49 EStG der beschränkten ESt- bzw. KSt-Pflicht unterliegen. Dies kann ausnahmsweise dann der Fall sein, wenn es sich um Zinserträge i. S. des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a und 8 sowie Satz 2 EStG aus sog. Tafelgeschäften (§ 49 Abs. 1 Nr. 5c) cc) EStG) handelt oder die Zinseinnahmen im Rahmen einer anderen Einkunftsart anfallen (z. B. als gewerbliche Einkünfte i. S. des § 49 Abs. 1 Nr. 2a EStG) und nach Maßgabe des § 49 EStG der inländischen Besteuerung sowie nach der Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 4 EStG der inländischen KapErtrSt unterliegen.

Unterliegt der Steuerausländer im übrigen mit den erzielten Zinserträgen nicht der beschränkten ESt- bzw. KSt-Pflicht, muß die die Kapitalerträge auszahlende Stelle im Zeitpunkt der Auszahlung keine KapSt (Zinsabschlag) einbehalten und abführen. Hat das Kreditinstitut/die auszahlende Stelle dennoch Zinsabschlag einbehalten, kann sie nach § 44b Abs. 4 EStG i. d. F. StMBG ihre KapSt-Anmeldung entsprechend ändern bzw. die Korrektur im Rahmen der nächsten KapSt-Anmeldung vornehmen und den Zinsabschlag dem Gläubiger erstatten; macht der Abzugsschuldner von dieser Möglichkeit kei...

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OFD Frankfurt/M. v. 25.06.1997 - S 2410 A

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