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OFD Cottbus - S 2407

§ 44 EStG Fälligkeit der Kapitalertragsteuer

Es ist gefragt worden, wann die KapErtrSt bei Vollauskehrung im Rahmen der Liquidation einer GmbH zu entrichten sei.

Die OFD bittet, folgende Auffassung zu vertreten:

Bezüge, die nach der Auflösung unbeschränkt stpfl. Körperschaften anfallen (Liquidationserlöse), gehören nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, soweit bei diesen für Ausschüttungen verwendbares Eigenkapital i. S. des § 29 KStG als verwendet gilt.

Erträge i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG unterliegen dem KapErtrSt-Abzug nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.

Schuldner der KapErtrSt ist in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 der Gläubiger der Kapitalerträge, § 44 Abs. 1 Satz 1 EStG. Die KapErtrSt entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen, § 44 Abs. 1 Satz 2 EStG. In diesem Zeitpunkt hat der Schuldner der Kapitalerträge den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers vorzunehmen, § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG. Die innerhalb eines Kalendermonats einbehaltene Steuer ist jeweils bis zum 10. des folgenden Monats an das FA abzuführen, das für die Besteuerung des Schuldners der Kapitalerträge zuständig ist, § 44 Abs. 1 Satz 5 EStG.

Der Begriff des Zuflusses entspricht dem des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG. Danach sind Einnahmen zugeflossen, wenn der Empfänger die rechtliche oder wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Leistung erlangt hat.

Im Fall der Auflösung einer unbeschränkt ...

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OFD Cottbus v. 26.03.1999 - S 2407

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