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§§ 43 ff. EStG Erstattung der Kapitalertragsteuer nach § 44c EStG; Verfahrensweise in den Fällen, in denen eine fristgerechte Antragsstellung nicht möglich war
Von der Erhebung der KapErtrSt auf verdeckte Gewinnausschüttungen, die im Rahmen einer Außenprüfung festgestellt werden, ist aus Billigkeitsgründen abzusehen, soweit bei rechtzeitigem Antrag (§ 44c Abs. 3 i. V. mit § 36b Abs. 4 EStG) nach § 44c EStG die Voraussetzungen für die Erstattung der KapErtrSt vorgelegen hätten.
Es wird darauf hingewiesen, dass in den Fällen des § 44c Abs. 2 EStG nur die Hälfte der KapErtrSt erstattungsfähig ist, so dass bei nachträglich festgestellten verdeckten Gewinnausschüttungen ggf. auch nur auf den hälftigen KapErtrSt-Abzug verzichtet werden kann.