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§ 43 EStG Einzelfragen zur Anwendung des Zinsabschlaggesetzes
Die folgenden Ausführungen gelten für die Anwendung des Zinsabschlaggesetzes ab dem .
1. Bundesschatzbriefe Typ B
Bei Bundesschatzbriefen Typ B fließen die Erträge dem Stpfl. in dem Zeitpunkt zu, in dem entweder die Endfälligkeit erreicht ist oder die Titel an die Bundesschuldenverwaltung zurückgegeben werden. Dem Zinsabschlag unterliegt demnach am Ende der Laufzeit oder bei Rückgabe des Titels der gesamte Kapitalertrag. Dem steht die Übergangsregelung des (BStBl I S. 428) nicht entgegen, nach der dem Stpfl. für vor dem erworbene Bundesschatzbriefe das Wahlrecht eingeräumt worden ist, bei der Veranlagung zur ESt entsprechend der früheren Verwaltungsregelung weiter die jährliche Besteuerung zu wählen.
Bei Bundesschatzbriefen Typ B, bei denen der Zinslauf am 1. 1. beginnt, ist der Zinsabschlag ebenfalls bei Fälligkeit, d. h. am 1. 1. abzuziehen. Auf Antrag kann der Stpfl. jedoch im Rahmen der Veranlagung zur ESt bei Erträgen aus vor dem erworbenen Bundesschatzbriefen Typ B mit Zinslauf ab 1. 1. die Besteuerung entsprechend der Verwaltungsregelung v. S 2252 wählen. Danach kann i. V. mit der Verwaltungsregelung in Tz. 2.4 des BStBl I S. 540