§ 3 EStG Steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die ehrenamtlichen Mitgliedern der sog. verkammerten Berufe für die Mitarbeit in den Kammern gewährt werden
Es wird gebeten, bei den Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern der sog. verkammerten Berufe für die Mitarbeit in den Kammern gezahlt werden, folgende Auffassung zu vertreten:
1. Allgemeines
Die nachstehenden Regelungen gelten für Entschädigungen an ehrenamtliche Mitglieder der sog. verkammerten Berufe für ihre Mitarbeit in den jeweiligen Kammern. ”Verkammerte Berufe” sind die Berufsgruppen, deren Berufsbild, -tätigkeit, -zulassung und -ausübung von gesetzlichen Voraussetzungen geprägt und abhängig ist. Dazu zählen Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Architekten und Apotheker.
Eine sinngemäße Anwendung ist auch auf Zahlungen an ehrenamtliche Mitglieder gewerblicher oder handwerklicher Berufe für die Mitarbeit in deren Kammern möglich.
Die den ehrenamtlichen Mitgliedern der verkammerten Berufe für die Mitarbeit in den Kammern gewährten Entschädigungen unterliegen grundsätzlich als Einnahmen aus selbständiger Arbeit i. S. des § 18 Abs. 1 EStG oder als Einnahmen aus Gewerbebetrieb i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG der ESt. Dies gilt insbesondere für Entschädigungen, die für Verdienstausfall, Zeitverlust oder zur Abgeltung eines Haftungsrisikos gewährt werden.
Steuerfrei sind
nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen abgelten, die einkommensteuerrechtlich als BA berücksichtigungsfähig wären,
die nach Maßgabe des § 3 Nr. 13 EStG aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen.
2. Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG)
2.1 Aufwandsentschädigungen sind in den Grenzen des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfrei, wenn
sie aus einer öffentlichen Kasse stammen,
an öffentlich Dienste leistende Personen gezahlt werden,
soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall, Zeitverlust oder zur Abgeltung eines Haftungsrisikos gewährt werden und
den tatsächlichen Aufwand offenbar nicht übersteigen.
Eine weitere Voraussetzung für die Anerkennung einer steuerfreien Aufwandspauschale ist, dass die gezahlten Beiträge dazu bestimmt sind, Aufwendungen abzugelten, die stl. als BA oder WK abziehbar wären. Eine Steuerfreiheit liegt demzufolge nicht vor, wenn dem Empfänger ein Aufwand nicht oder offenbar nicht in der Höhe der gezahlten Entschädigung erwächst.
Zur Erleichterung der Feststellung, inwíeweit es sich um steuerfreie Entschädigungen handelt, ist nach R 13 Abs. 3 LStR 2002 zu verfahren. Da es sich bei den Satzungen der Kammern nicht um Rechtsverordnungen oder Gesetze handelt, ist bei Zahlungen an ehrenamtliche Mitglieder von Kammern die Vorschrift der R 13 Abs. 3 Satz 3 LStR 2002 anzuwenden. Demnach können in der Regel ohne weiteren Nachweis 154 € monatlich als stl. anzuerkennender Aufwand angenommen werden.
2.2 Unter diese Regelungen fallen auch pauschale Entschädigungen, die tatsächlichen Aufwand abgelten. Dies sind vor allem Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder und sonstige Kosten, wie z. B. Porto- und Telefonkosten.
2.3 Abwesenheitsentschädigungen werden üblicherweise für Verdienstausfall und Zeitverlust gezahlt und zählen somit zu den stpfl. Einnahmen.
3. Anerkennung von erstatteten Reisekosten
3.1 Neben den steuerfreien Beträgen nach Nr. 2 werden die Erstattungen der Reisekosten für Dienstreisen nach Maßgabe des § 3 Nr. 13 EStG als steuerfrei anerkannt.
Werden bei den Reisekostenvergütungen die reisekostenrechtlichen Vorschriften des Bundes oder der Länder nicht oder nur teilweise angewendet, sind nach R 14 Abs. 3 LStR 2002 die in R 37 bis 41 und 43 LStR 2002 genannten Höchstbeträge anzuwenden. Darüber hinaus gehende Reisekosten sind als stpfl. Einnahmen anzusetzen, soweit sie nicht im Rahmen der Höchstbeträge des § 3 Nr. 12 EStG berücksichtigt werden können.
Pauschale Fahrtkostenerstattungen sind - soweit sie zusammen mit den übrigen Entschädigungen die Höchstbeträge nach Nr. 2 übersteigen - dagegen nicht als steuerfreie Aufwandsentschädigung anzuerkennen. Sie sind selbst dann stpfl., wenn sie nach Entfernungen oder durchschnittlichen Sitzungstagen gestaffelt sind.
3.2 Vergütungen von Verpflegungsmehraufwendungen sind nur insoweit steuerfrei, als sie die Pauschbeträge nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG nicht übersteigen.
3.3 Vergütungen nachgewiesener Übernachtungskosten sind gem. § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei.
4. Sonstige Erstattungen
4.1 Ausgleichserstattungen werden zusätzlich für die Teilnahme an Sitzungen gezahlt, die im Interesse des Berufsstandes wahrgenommen werden. Dabei handelt es sich um eine Erstattung des Differenzbetrages zwischen den tatsächlich erstatteten Reisekosten und den Reisekosten, Entschädigungen und Auslagen, die gem. der Ordnung der jeweiligen Kammer über Aufwandsentschädigungen und Reisekostenvergütungen angefallen wären.
Bei diesen Erstattungen ist der gezahlte Differenzbetrag in die jeweiligen Teilbeträge aufzuteilen.
Der Teilbetrag, der auf Reisekosten entfällt, ist wie die übrigen Reisekosten nach Nr. 3 zu behandeln.
Bei den übrigen Teilbeträgen ist zu überprüfen, ob es sich um Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG oder um stpfl. Einnahmen handelt. Hierfür ist nach Nr. 2 zu verfahren.
Zusatz der OFD:
Die Ärztekammer, die Zahnärztekammer und die Steuerberaterkammer sind schriftlich über den Inhalt dieses Karteiblattes informiert worden.
OFD Magdeburg v. - S 2337,
Fundstelle(n):
YAAAA-84535